23.04.2020

Mietzinserlasse für Gewerbetreibende

71 durch den Schliessungsentscheid des Bundesrats in ihrer Existenz bedrohten Mieterinnen und Mietern von Gewerbeflächen in Liegenschaften der SKKG wird der geschuldete Mietzins für eine individuell bestimmte Zeit erlassen. Damit soll Selbständigerwerbenden, Kleinbetrieben und KMU’s die Weiterführung der Geschäftstätigkeit in den angestammten Räumlichkeiten ermöglicht und das Risiko von Betriebsschliessungen gemindert werden.

Die Zahl der mietzinsfreien Monate ergibt sich der Dauer der vom Bundesrat verordneten Schliessung. Bereits vereinbarte Stundungsvereinbarungen werden hinfällig.

Gewerbetreibenden, die ihre Geschäftstätigkeit voraussichtlich am 27. April 2020 wieder aufnehmen können, werden die für April und Mai 2020 geschuldeten Mieten erlassen.

Den Betreibern von Verkaufsgeschäften, die voraussichtlich am 11. Mai 2020 wieder öffnen können, werden die für April, Mai und Juni 2020 geschuldeten Mieten erlassen.

Den Mietern von Betrieben, bei denen noch nicht bekannt ist, wann sie die Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen können, werden vorerst die für April, Mai und Juni 2020 geschuldeten Mieten erlassen.